Vertragsbedingungen: Miete
§ 1 Gebrauchsüberlassung
Der Vermieter überlässt dem Mieter den Mietgegenstand zum gewerblichen Gebrauch bzw. für selbstständige berufliche Tätigkeit und übernimmt die gesetzlichen Gewährleistungspflichten innerhalb von 12 Monaten. Reparaturen, die in dieser Zeit durch unsachgemäße Behandlung erforderlich geworden sind, werden berechnet.
§ 2 Instandhaltung
Die tatsächlichen, nach Aufwand entstandenen Kosten für die Instandhaltung, sowie die Kosten der Verbrauchsmaterialien trägt der Mieter. Der Mieter darf bei der Benutzung des Gerätes nur Originalzubehör benutzen, das er bei REGLER SYSTEMS GmbH kauft. Die Beseitigung von Störungen bzw. die Instandhaltung des Gerätes darf ebenfalls nur vom Service der Firma REGLER SYSTEMS GmbH durchgeführt werden.
§ 3 Geräteabnutzung
Der Mieter ist verpflichtet das Gerät nach den Anweisungen der Betriebsanleitungen und des Vermieters zu bedienen und sorgfältig zu behandeln. Eine Überlassung oder Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig. Personal bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Informationen
Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen, sofort mitzuteilen. Dieses gilt insbesondere bei Beschlagnahme durch Dritte, Pfändung oder ähnlichen Maßnahmen, die die Mietsache ändern könnten, beeinträchtigen oder gefährden. Wenn der Mieter oder ein Dritter den Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt hat, oder wenn ein außerordentlicher Vergleich angestrebt wird, so ist dies dem Vermieter ebenfalls sofort mitzuteilen.
§ 5 Haftungsausschluss
Der Vermieter haftet nicht für solche Schäden, die durch eine Betriebsunterbrechung oder die Ausführung von Reparaturarbeiten entstehen. Schadensersatzansprüche bei Nichteinhaltung der Liefertermine sind nicht möglich, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 6 Untergang des Mietgegenstandes
Die Gefahr des zufälligen Unterganges, Verlustes, Diebstahles, der Beschädigung des Mietgegenstandes trägt der Mieter. Solche Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu zahlen und die sonstigen in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Dem Mieter empfehlen wir, für die Dauer der Mietzeit, den Mietgegenstand zum Neuwert gegen branchenübliche, versicherbare Verluste oder Schäden, insbesondere gegen Blitzschlag, Überspannung, Feuer, Explosion, Einbruch- Diebstahl und Leitungswasserschäden zu versichern!
§ 7 Kündigen
Der Vermieter ist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn eine Mitteilung des Mieters gemäß § 4 nicht erfolgte oder § 3 nicht beachtet wird. Bei Nichteinhaltung der unter § 2 aufgeführten Vereinbarungen ist der Vermieter ebenfalls berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen und das Gerät sofort einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, neben Verzugszinsen Mahngebühren von €uro 4,00 für jede schriftliche Mahnung sowie Erstattung sonstiger infolge des Verzuges angefallener Kosten zu verlangen. Gerät der Mieter mit zwei vollen Monatsraten in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter die Herausgabe des Mietobjektes zur Sicherung seiner Ansprüche zu verlangen. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Unbeschadet der vorstehenden Rechte ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter mit zwei Raten im Rückstand ist oder seine Geschäftstätigkeit aufgibt oder über sein Vermögen das Vergleichs-/Konkursverfahren eröffnet wird.
Die mit der Rücknahme verbundenen Kosten trägt der Mieter. Erlöse, die der Vermieter aus einer anderweitigen Vermietung des Mietgegenstandes während der Vertragszeit erzielt, werden dem Mieter nach Abzug entstandener Verwaltungskosten des Vermieters bis zur Höhe der Gesamtmietforderung angerechnet bzw. erstattet. Zahlt der Mieter aufgrund der fristlosen Kündigung die restlichen noch ausstehenden Mietforderungen, so hat er das Recht, den Mietgegenstand bis zum vereinbarten Vertragsende zu benutzen. In diesem Falle gelten die Bestimmungen, die für einen nicht gekündigten Vertrag zwischen den Parteien vereinbart sind. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter außerdem berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1 % per Monat zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 8 Änderungskündigung
Der Mietvertrag kann auf Wunsch des Mieters mit schriftlicher Einverständnisklärung des Vermieters auch vor Ablauf der Gesamtmietzeit mit einer 3-monatigen Frist zum Monatsende beendet werden, wenn ein neuer Mietvertrag unter Berücksichtigung einer Mietnutzungsrestwertverrechnung des noch bestehenden Vertrages abgeschlossen wird.
§ 9 Vertragsdauer
Die Dauer des Vertrages ist auf der Vorderseite festgelegt und bleibt jeweils für weitere 12 Monate gültig, wenn er nicht 6 Monate vor Vertragsablauf durch einen Einschreibebrief gekündigt wird. Erfolgt die Rücksendung des Vertrages nicht innerhalb von 3 Monaten ändert sich der Vertragsbeginn auf den nächsten Quartalsbeginn ab Eingang der Vertragsunterlagen. Für die Bereitstellung der Maschinen außerhalb der Vertragslaufzeit werden dem Kunden die Mietbeiträge + 5% Aufwandsentschädigung in Rechnung gestellt, sofern kein Verschulden seitens des Vermieters vorliegt. Der Poststempel ist maßgebend. Bei einer Vertragslaufzeit von 55 – 60 Monaten kann der Mieter unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Monaten den bestehenden Mietvertrag zum Ablauf des 54. Monats kündigen. Diese vorzeitige Kündigung steht jedoch unter der Bedingung, dass der Mieter dem Vermieter mit Rücksicht auf noch nicht amortisierte Anschaffungs- und Finanzierungskosten sowie sonstige Kalkulationsbestandteile die Zahlung der restlichen kalkulierten Mietbeträge zuzüglich der im Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer anbietet, die vom Vermieter angemessen Abzugszinsen sind. Auf die kalkulatorischen Mietbeträge werden unter Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften 90 % des erzielten Verwertungserlöses (ohne Mehrwertsteuer) abzüglich der Kosten der Verwertung, angerechnet, maximal in Höhe der kalkulatorischen Mietbeträge. Schließt der Mieter mit dem Vermieter einen neuen, wirtschaftlich mindestens gleichwertigen Vertrag ab, werden dem Mieter 100 % des Verwertungserlöses (ohne Mehrwertsteuer), abzüglich der Kosten der Verwertung, gutgeschrieben, maximal in Höhe der kalkulatorischen Mietbeträge.
§ 10 Rechtsnachfolge
Das Kündigungsrecht des Mieters ist bis § 542 BGB und das seiner Erben gemäß § 569 BGB ausgeschlossen.
§ 11 Übergabe des Mietgegenstandes nach Ablauf der Grundmietzeit
Macht der Mieter nach Ablauf der Grundmietzeit keinen Gebrauch von der Verlängerungsoption, so hat der Mieter den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, der dem Auslieferungszustand unter Berücksichtigung des durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleißes entspricht. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Monatsmindestumsatz verlangen. Die mit der Rücknahme verbundenen Kosten trägt der Mieter.
§ 12 Zahlungsbedingungen
Der Mietbetrag wird 1⁄4-jährlich im Voraus per Banklastschrift sofort rein netto eingezogen und ist erstmals fällig am Tag der Übernahme des Mietgegenstandes. Alle Rechnungen sind zahlbar sofort rein netto ohne Abzug von Skonto. Der Rechnungsversand erfolgt per E-Mail. Auf Wunsch kann auch einen Papierrechnung erstellt werden. Hierfür fällt eine Postgebühr in Höhe von 3,00 € pro Rechnung an.
§ 13 Schlussbestimmungen
Voraussetzung für die Annahme des Mietvertrages ist die Rücksendung der beigefügten Banklastschrifteinzugsermächtigung versehen mit rechtsverbindlicher Unterschrift. Der Vermieter kann seine Rechte aus diesem Vertrag und an dem Mietgegenstand jederzeit auf Dritte übertragen. Mündliche oder schriftliche Nebenabsprachen außerhalb dieser Urkunde sind zwischen den Parteien nicht getroffen. Eine nachträgliche Veränderung des Vertrages bedarf der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Merzig. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall die unwirksame Bedingung durch eine rechtlich zulässige zu ersetzen, die aus wirtschaftlicher Sicht der Rechtslage am nächsten kommt.